Antwort
Nicht anrechenbar gemäss KJFG sind folgende Ausgaben:
- Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
- Durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
- Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung Zivildienstleistenden entstehen;
- Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
- Ausgaben im Zusammenhang mit Beschwerden;
- Freiwilligenarbeit.