Antwort
Reicht der Zeitraum für die Entsendung nicht aus, kann Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung der Entsendung auf der Webapplikation ALPS (von seiner Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt) beantragen. Die Verlängerung darf die Entsendungsdauer von insgesamt fünf bis sechs Jahren nicht übersteigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Ausnahmevereinbarung zu treffen.
Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.