Antwort
Wenn Sie (Bürger/in der Schweiz oder eines EU- bzw. EFTA-Staates) sich als Selbstständigerwerbende/r vorübergehend in einen EU- oder EFTA-Staat begeben und dort eine ähnliche Tätigkeit wie in der Schweiz ausüben, bleiben Sie in der Regel weiterhin in der Schweiz sozialversichert. Die Entsendungsdauer beträgt höchstens 24 Monate (Entsendungsmerkblätter CH-EU und CH-EFTA).
Vor Ihrer Abreise müssen Sie eine Entsendungsbescheinigung auf der Webapplikation ALPS beantragen, welche Ihnen durch Ihre AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt Ihnen die Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus.