Antwort
Während des vorübergehenden Einsatzes in einem EU- oder EFTA-Staat für Ihren Schweizer Arbeitgeber, bleiben Sie (Bürger/in der Schweiz oder eines EU- bzw. EFTA-Staats) in der Regel weiterhin in der Schweiz sozialversichert. Die Entsendungsdauer beträgt grundsätzlich höchstens 24 Monate, kann allenfalls aber verlängert werden (Entsendungsmerkblätter CH-EU und CH-EFTA).
Vor Ihrer Abreise muss Ihr Arbeitgeber bei seiner AHV-Ausgleichskasse eine Entsendungsbescheinigung beantragen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen die Bescheinigung übergeben.