Antwort
Sie haben Anspruch auf Leistungen der IV, wenn Sie wegen eines Gesundheitsschadens in Ihrer Erwerbstätigkeit oder in Ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich für längere Zeit bestehen. Das gilt auch, wenn Sie jünger als 20 Jahre alt sind und der Gesundheitsschaden Ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.