Die AHV wird nach dem so genannten Umlageverfahren finanziert. Das heisst: Die eingenommenen Beiträge werden innerhalb der gleichen Zeitperiode für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also „umgelegt“.
Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beiträge spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Ausgleichskasse eingehen. Erst dann verfügt die AHV über das Geld; vorher kann sie es nicht verwenden.
Die Ausgleichskassen machen die Beitragspflichtigen stets auf diesen Umstand aufmerksam. Wer das weiss, kann sich entsprechend verhalten und Reservetage für die Zahlungsabwicklung mit einberechnen. Brauchen Banken oder Post unverhältnismässig lange für die Zahlungsüberweisung, soll nicht die AHV für diese Verzögerungen einstehen.