Antwort
Aufgrund des internationalen Rechts (EU/EFTA-Recht, Sozialversicherungsabkommen) sind Sie unter Umständen trotz Wohnsitz in der Schweiz einer ausländischen Sozialversicherung unterstellt. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie in der Schweiz wohnen, aber als Grenzgängerin oder Grenzgänger in einem Nachbarstaat arbeiten.
Ein (zusätzlicher) Beitritt zur AHV ist in diesen Fällen ohne Unterbruch möglich, wenn Sie sich innert 6 Monaten ab Unterstellung im Ausland bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons melden. Wird die Erklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.