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Unter welchen Voraussetzungen kann ich in der AHV versichert bleiben, wenn mich mein Arbeitgeber vorübergehend zu einem Arbeitseinsatz ins Ausland schickt?

Antwort

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend, d.h. in der Regel bis maximal 6 Jahre in einen Mitgliedsstaat der EU oder EFTA bzw. in einen Staat entsandt, mit welchem die Schweiz ein Sozial­versicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie während diesem Einsatz in der AHV versichert. Dafür beschafft Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung bei sei­ner Ausgleichskasse (oder bei länger dauernden Einsätzen beim BSV), welche Sie im Aus­land vorweisen können und welche Sie von der ausländischen Versicherung befreit. 

Eine Entsendung ist in folgende Staaten möglich:

Albanien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsch­land, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Is­rael, Italien, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Süd­korea, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland

Entsendungsmerkblatt CH-EU

Entsendungsmerkblatt CH-EFTA

Entsendungsmerkblatt Vertragsstaaten (ohne EU/EFTA)

Entsendungsmerkblatt Nichtvertragsstaaten

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)

Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"

Weiterführende Fragen

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