Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend, d.h. bis maximal 6 Jahre in einen Mitgliedsstaat der EU oder EFTA bzw. in einen Staat entsandt, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie während diesem Einsatz in der AHV versichert. Dafür beschafft Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung bei seiner Ausgleichskasse (oder bei länger dauernden Einsätzen beim BSV), welche Sie im Ausland vorweisen können und welche Sie von der ausländischen Versicherung befreit.
Eine Entsendung ist in folgende Staaten möglich:
Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Entsendungsmerkblatt Vertragsstaaten (ohne EU/EFTA)
Entsendungsmerkblatt Nichtvertragsstaaten
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)
Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"