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Welchem Sozialversicherungssystem unterstehe ich bei einem Bezug zur EU/EFTA?

Antwort

Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in welchem Sie arbeiten (Erwerbsortprinzip). Der Wohnort spielt keine Rolle. Etwas anderes gilt jedoch im Falle einer Entsendung.

Arbeiten Sie gleichzeitig in mehr als einem Land, gelten spezielle Regelungen:

  • Ich wohne in der Schweiz und arbeite sowohl hier als auch in einem EU- oder EFTA-Staat als Arbeitnehmer/in

Sie sind für das gesamte in- und ausländische Einkommen in der Schweiz versichert, sofern 25% (oder mehr) Ihrer Gesamttätigkeit auf die Schweiz entfällt. Wie gewohnt rechnet Ihr Schweizer Arbeitgeber die Beiträge für das Einkommen in der Schweiz mit seiner Aus­gleichskasse ab. Die Ausgleichskasse stellt Ihnen eine Bescheinigung A1 aus, welche Sie von der Versicherungs- und Beitragspflicht im Ausland befreit. Die Bescheinigung händi­gen Sie Ihrem ausländischen Arbeitgeber aus, welcher für Sie mit der schweizerischen AHV ab­rechnungspflichtig ist.

Wenn Sie in der Schweiz zu weniger als 25% erwerbstätig sind, sind Sie grundsätzlich im Staat, in welchem der ausländische Arbeitgeber seinen Sitz hat, versichert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber ausserhalb Ihres Wohnstaates arbeiten, die Ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben. Diesfalls sind Sie im Wohnstaat versichert. 

Der in einem EU- oder EFTA-Staat niedergelassene Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in der Schweiz kann mit den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden vereinbaren, dass diese die Pflichten des Arbeitge­bers zur Beitragszahlung in der Schweiz übernehmen. Die EU-Koordinationsregeln sehen bei diesem Vorgehen vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn die Arbeitgeberbeiträge entrichtet. Der Arbeitgeber bleibt jedoch Schuldner.

  • Ich arbeite im Wohnstaat nicht, dafür aber in zwei anderen EU-/EFTA-Staaten

Sind Sie für denselben Arbeitgeber in zwei oder mehreren Staaten unselbstständig erwerbs­tätig sind, nicht aber im Wohnstaat, so sind Sie dem Sozialversicherungssystem des Sitz­staats Ihres Arbeitgebers unterstellt. Arbeiten Sie indessen für mehrere Arbeitgebende mit Sitz in verschiedenen Staaten, so sind sie in Ihrem Wohnstaat für das gesamte Einkommen unterstellt.

  • Ich bin gleichzeitig selbstständig- und unselbstständigerwerbend

Sind Sie gleichzeitig in einem Staat selbstständig- und in einem anderen Staat unselbststän­digerwerbend, so sind Sie dem Sozialversicherungssystem desjenigen Staates unterstellt, in welchem Sie die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"

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