Antwort
Sie sind grundsätzlich den Sozialversicherungen an Ihrem Erwerbsort unterstellt und dort beitragspflichtig. Vorbehalten bleiben Entsendungen. Arbeiten Sie sowohl in einem Vertragsstaat als auch in der Schweiz, sind Sie in der Regel in beiden Staaten versichert. In der Schweiz sind Sie nur für das schweizerische Einkommen beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht namentlich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich.
Informationen zu Sozialversicherungsabkommen
Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"