Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen und nicht sofort einen neuen Arbeitgeber haben, müssen Sie Ihre Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen lassen. Es liegt an Ihnen, eine Freizügigkeitseinrichtung zu wählen und Ihre frühere Pensionskasse über Ihre Wahl in Kenntnis zu setzen. Nur so kann die frühere Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung auf die von Ihnen gewählte Einrichtung überweisen. Wenn Sie nichts unternehmen, überweist die frühere Einrichtung Ihre Freizügigkeitsleistung nach einer Frist von sechs Monaten, spätestens aber nach zwei Jahren, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Nützliche Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!