Antwort
Versicherte der 2. Säule bleiben bei einem Stellenwechsel grundsätzlich obligatorisch versichert. Ihre Freizügigkeitsleistung muss an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlangt von Ihnen die Kontaktdaten der neuen Einrichtung. Sie können Ihren neuen Arbeitgeber auch um die Kontaktdaten seiner Pensionskasse bitten und die Adresse Ihrer bisherigen Pensionskasse mitteilen, damit sie die Überweisung der Freizügigkeitsleistung vornehmen kann.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!