Antwort
Ein Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstehen. Sie müssen der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis erbringen, dass Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Miete für Räumlichkeiten, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister usw.). Der Antrag für den Barbezug muss innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.