Beim Tod der versicherten Person zahlt die Vorsorgeeinrichtung Hinterbliebenenrenten an folgende Personen:
- überlebender Ehegatte / überlebender eingetragener Partner
Der überlebende Ehegatte/ eingetragene Partner hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten/Partners:
- entweder für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss
- oder 45 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist.
Die Höhe der BVG-Mindestrente beträgt 60 Prozent der Altersrente oder der vollen Invalidenrente. Der überlebende Ehegatte/Partner, der keine der oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
- geschiedener überlebender Ehegatte / überlebender eingetragener Partner, dessen Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
- die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
- dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
Der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
- die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
- dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 zugesprochen wurde.
Die Vorsorgeeinrichtungen können die Hinterlassenenleistungen um jenen Betrag kürzen, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
- Waisen
Die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Dasselbe gilt für Pflegekinder, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt sorgen musste.
Die Höhe der Rente beträgt 20 Prozent der Invalidenrente, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs gezahlt oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, wenn das Kind eine Lehre oder ein Studium absolviert.