Antwort
Das Obligationenrecht (OR) sieht sonstige Urlaube vor, die jedoch nicht über die EO finanziert werden:
- Ein vom Arbeitgeber bezahlter Urlaub für Arbeitsabwesenheiten, in denen Arbeitnehmende ein Familienmitglied betreuen. Die Dauer des Urlaubs beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr (vgl. Art. 329h OR).
- Die Betreuung von Kindern oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten ist zudem durch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers abgedeckt (vgl. Art. 324a OR).