Antwort
Die Verwandten müssen pflegebedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung beziehen. Der Hilflosenentschädigung gleichgestellt ist die Hilflosenentschädigung an pflegebedürftige Minderjährige. Ausserdem muss die pflegebedürftige Person leicht erreichbar sein, das heisst während mindestens 180 Tagen im Jahr dürfen pflegende Person und pflegebedürftige Person nicht weiter als 30 Kilometer oder höchstens eine Stunde voneinander entfernt wohnen.
Das ändert sich: Neu begründet auch eine Hilflosigkeit leichten Grades den Anspruch auf Betreuungsgutschriften.