Antwort
Die Betreuungsentschädigung wird nur gewährt, wenn das Kind durch Krankheit oder Unfall in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt ist. Das Kind darf das 18. Altersjahr beim Unterbruch der Erwerbstätigkeit noch nicht vollendet haben; der Anspruch endet aber nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird (siehe unten).
Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit muss erheblich und fortdauernd sowie durch ein Arztzeugnis ausgewiesen sein. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist
- der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder das Risiko einer bleibenden oder zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht oder mit dem Tod zu rechnen ist
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Ein Rückfall nach einer längeren Zeit ohne Symptome gilt als neuer Fall, der einen neuen Anspruch auf Betreuungsurlaub auslöst.