Antwort
Pflegende Angehörige sollen durch die folgenden vier Massnahmen entlastet werden:
- durch einen vom Arbeitgeber bezahlten Kurzurlaub. Der Kurzurlaub bezieht sich auf Arbeitsabwesenheiten, in denen Arbeitnehmende ein Familienmitglied oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren) betreuen. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro gesundheitsbezogenes Ereignis und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.
- durch einen über die Erwerbsersatzordnung abgegoltenen längeren Urlaub. Der längere Urlaub gilt für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen. In diesem Fall haben die Eltern Anspruch auf einen höchstens 14-wöchigen Urlaub, der innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden kann. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
- durch eine Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften. Neu gilt der Anspruch auch für Fälle leichter Hilflosigkeit sowie für Paare in Lebensgemeinschaften.
- durch eine Erweiterung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Spitalaufenthalt von Minderjährigen.
Ausserdem sollen mit einer fünften Massnahme die in den EL berücksichtigten Mietzinsmaxima für Personen in Wohngemeinschaften erhöht werden (siehe auch Fragen und Antworten zur EL-Reform).