Direkt zum Inhalt
Startseite

Pfadnavigation

  1. Startseite
  2. Ergänzungsleistungen

Wie werden die Ergänzungsleistungen (EL) grundsätzlich berechnet?

Antwort

Der Betrag der jährlichen EL entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die sich dauerhaft in einem Heim oder im Spital aufhalten, zu unterscheiden.

Angaben zu den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen finden Sie im Merkblatt 5.01 «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»

Bei Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird anstelle einer Bruttomiete eine Heim-Tagestaxe berücksichtigt. Der Betrag zur Deckung des Lebensbedarfs wird durch einen Betrag für persönliche Auslagen ersetzt, dessen Höhe von den Kantonen festgelegt wird.

Weiterführende Fragen

Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?
Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen und wo kann ich mich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmelden?
Wie beeinflusst das Vermögen die Berechnung?
Wird der an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausbezahlte Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet?
Welche Beträge werden für Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich vergütet?
FAQ Software by 10+

Navigation

  • Finanzperspektiven der AHV
  • Reform der beruflichen Vorsorge
  • Reform AHV 21
    • Rentenalter von Frauen
    • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHV
    • Versicherungsunterstellung in der AHV
    • AHV-Nummer und Versichertenausweis
    • AHV-Beitragspflicht
    • AHV-Beiträge Arbeitnehmende
    • AHV-Beiträge Arbeitgeber
    • AHV-Beiträge Nichterwerbstätige
    • AHV-Beiträge Selbstständige
    • AHV-Leistungen
  • Invalidenversicherung / IV
  • Berufliche Vorsorge und 3. Säule
    • Einkäufe in Säule 3a
  • Ergänzungsleistungen
  • Erwerbsersatz / EO
    • Erwerbsersatz während Rekrutenschule
    • Erwerbsersatz bei Militär- und Zivildienst
    • Erwerbsersatz bei Mutterschaftsurlaub
    • Erwerbsersatz bei Vaterschaftsurlaub (bzw. Urlaub des anderen Elternteils)
    • Erwerbsersatz bei Adoptionsurlaub
  • Familienzulagen
    • FamZ: Anspruchsberechtigung
    • FamZ: Ausbildungszulagen
    • FamZ: Antrag
    • FamZ: Meldepflicht
    • FamZ: Rückerstattung
  • Betreuung von Angehörigen
    • Betreuungsentschädigung
    • Kurzurlaub für die Betreuung von Angehörigen
    • Betreuungsgutschriften für betreuende Angehörige
    • Hilflosenentschädigung
    • Intensivpflegezuschlag
  • Krieg in der Ukraine
    • Russland
  • International
    • Int: Formular A1
    • Int: Ausländische Staatsangehörige
    • Int: Entsendungen
    • Int: Krankenversicherung
    • Int: Büsingen
  • Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Dachorganisationen und Koordinationsplattformen [Art. 7 Abs. 1 KJFG]
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen [Art. 7 Abs. 2 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben [Art. 8 Abs. 1 lit. a KJFG]
    • Finanzhilfen für Partizipationsprojekte [Art.8 Abs. 1 lit. b KJFG]
    • Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung [Art. 9 KJFG]
    • Finanzhilfen für politische Partizipationsprojekte auf Bundesebene [Art. 10 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben von Kantonen und Gemeinden [Art. 11 KJFG]

Language:

  • Deutsch
  • English
  • Français
  • Italian
Startseite

Fußzeile

  • made in ?? by zehnplus