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Wie beeinflusst das Vermögen die Berechnung?

Antwort

Vermögensertrag und Vermögensverzehr werden grundsätzlich auseinandergehalten. Zum Vermögensertrag gehören Einnahmen, d.h. Einkünfte aus dem Vermögen.

Uebersteigt das Vermögen einen bestimmten Freibetrag (Fr. 30'000.-- für Alleinstehende, Fr. 50'000.-- für Ehepaare) wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet, man spricht vom Vermögensverzehr:

  • bei Invalidenrenten                1 / 15
  • bei Hinterlassenenrenten      1 / 15
  • bei Altersrenten                     1 / 10

Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert. Vom Steuerwert der Liegenschaft wird ein Freibetrag von Fr. 112'500.- abgezogen und nur der Rest für die Bestimmung des Vermögensverzehr berücksichtigt. In folgenden Fällen werden Fr. 300'000.- abgezogen:

  • die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder Spital lebt
  • die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht
  • die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht.

Entäusserte Vermögenswerte sowie darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der EL-Berechnung genauso berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen des EL-Bezügers. Jedoch wird das Verzichtvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.

Weiterführende Fragen

Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?
Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen und wo kann ich mich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmelden?
Wie werden die Ergänzungsleistungen (EL) grundsätzlich berechnet?
Wird der an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausbezahlte Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet?
Welche Beträge werden für Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich vergütet?
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