Vermögensertrag und Vermögensverzehr werden grundsätzlich auseinandergehalten. Zum Vermögensertrag gehören Einnahmen, d.h. Einkünfte aus dem Vermögen.
Uebersteigt das Vermögen einen bestimmten Freibetrag (Fr. 30'000.-- für Alleinstehende, Fr. 50'000.-- für Ehepaare) wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet, man spricht vom Vermögensverzehr:
- bei Invalidenrenten 1 / 15
- bei Hinterlassenenrenten 1 / 15
- bei Altersrenten 1 / 10
Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert. Vom Steuerwert der Liegenschaft wird ein Freibetrag von Fr. 112'500.- abgezogen und nur der Rest für die Bestimmung des Vermögensverzehr berücksichtigt. In folgenden Fällen werden Fr. 300'000.- abgezogen:
- die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder Spital lebt
- die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht
- die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht.
Entäusserte Vermögenswerte sowie darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der EL-Berechnung genauso berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen des EL-Bezügers. Jedoch wird das Verzichtvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.