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Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?

Antwort

Sie können Anspruch auf EL haben, wenn Sie

• einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und

• nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und

• Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und

• die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates besitzen oder

• eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Merkblätter:

Merkblatt 5.01 "Ergänzungsleistungen zur AHV und IV"

Merkblatt 5.02 «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»

Weiterführende Fragen

Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen und wo kann ich mich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmelden?
Wie werden die Ergänzungsleistungen (EL) grundsätzlich berechnet?
Wie beeinflusst das Vermögen die Berechnung?
Wird der an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausbezahlte Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet?
Welche Beträge werden für Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich vergütet?
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