Sie können Anspruch auf EL haben, wenn Sie
• einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und
• nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
• Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und
• die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates besitzen oder
• eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Merkblätter:
Merkblatt 5.01 "Ergänzungsleistungen zur AHV und IV"
Merkblatt 5.02 «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»