Nein, der Solidaritätsbeitrag darf bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) nicht als Vermögen angerechnet werden.
Zunächst war der Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung des Anspruchs auf EL zum Vermögen hinzugerechnet worden, aber das Parlament beschloss, dies zu ändern. Die Gesetzesänderung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen und deren Anspruch aufgrund des Solidaritätsbeitrags gekürzt oder entzogen wurde, können eine Überprüfung ihrer Situation verlangen. Personen, die EL beantragt und einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, weil der Solidaritätsbeitrag ihrem Vermögen angerechnet wurde, können eine Neuanmeldung einreichen. Dazu müssen sie sich an die zuständige kantonale EL-Stelle wenden (Adressliste unter "Kontakt").