Antwort
- Zahnbehandlungskosten:
Sie werden rückvergütet, wenn es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung handelt. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahnbehandlungskosten einen vom Kanton festgelegten Betrag überschreiten, so muss der EL-Stelle vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden.
Wurde eine Zahnbehandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, kann höchstens der vom Kanton festgelegte Betrag vergütet werden. - Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause:
Unter die Entschädigung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause fallen Kosten für die Haushilfe einer anerkannten Spitex-Organisation. Die Übernahme dieser Kosten soll das Verbleiben zu Hause fördern. - Kosten für Bade- und Erholungskuren:
Die Kosten für Erholungskuren im Heim, Spital oder Heilbad werden nur berücksichtigt, wenn die Erholungskur ärztlich verordnet ist. Die Kantone regeln die Einzelheiten. - Mehrkosten für lebensnotwendige Diät:
Die Kantone regeln, welche Diätkosten vergütet werden. - Transportkosten:
Ungedeckte Transportkosten werden rückerstattet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. Auch Transportkosten bis zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort werden vergütet. - gewisse Hilfsmittel
- Kostenbeteiligung der Krankenkassen:
Im Allgemeinen besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Jeder EL-beziehenden Person kann jährlich höchstens eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'000.-- vergütet werden.
Die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Diese Kosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall, Haftpflicht oder IV usw.) gedeckt sind.