Antwort
Anspruch auf eine EO-Entschädigung bei Unterbruch zwischen der Rekrutenschule und einem Beförderungsdienst oder zwischen zwei Beförderungsdiensten haben nur dienstleistende Personen, die während dem Unterbruch erwerbslos sind; als erwerbslos gelten Dienstleistende
- deren Arbeits- oder Lehrverhältnis vor Beginn respektive während des ersten Dienstes beendet wurde; oder
- die arbeitslos sind und bis vor dem ersten Dienst ein Arbeitslosentaggeld bezogen haben; oder
- die einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und durchschnittlich pro Woche weniger als 345 Franken (brutto) verdient haben.
Während des Unterbruchs zwischen der Rekrutenschule und einem Beförderungsdienst beträgt die EO-Entschädigung für kinderlose Dienstleistende 69 Franken pro Tag, bei einem Kind 110 Franken pro Tag und bei zwei oder mehr Kindern 138 Franken pro Tag.
Während des Unterbruchs zwischen zwei Beförderungsdiensten wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Kaderausbildung berechnet. Der Mindestansatz liegt jedoch nicht bei 124 Franken, sondern bei 69 Franken pro Tag.