Antwort
Folgende Personen können die Entschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen:
- Sie als Elternteil: via Arbeitgeber, wenn Sie angestellt sind, oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn Sie selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind;
- Ihr Arbeitgeber: sofern Sie es unterlassen, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
- Ihre Familienmitglieder (Ihre Frau und Ihre Kinder): wenn Sie Ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen.