Um Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung zu haben, müssen Sie der rechtliche Vater des Kindes sein. Das Kindesverhältnis entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Um Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils zu erhalten, müssen Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet sein und das Kind muss gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt worden sein.
Bei Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bzw. auf die Entschädigung des andern Elternteils.
Zum Zeitpunkt der Geburt müssen Sie eine unselbstständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn Sie wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität entsprechende Taggelder beziehen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung.
Sie müssen in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Haben Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit oder jene eines EU-/EFTA-Staates, werden Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet.
Erfolgt die Geburt vor Ende des 9. Schwangerschaftsmonats, wird die Versicherungsdauer wie folgt herabgesetzt:
- auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt
- auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat erfolgt
- auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt