Reicht der Zeitraum von 24 Monaten nicht aus, kann Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung der Entsendung auf der Webapplikation ALPS (von seiner Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt) beantragen. Die Verlängerung darf die Entsendedauer von insgesamt sechs Jahren nicht übersteigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Ausnahmevereinbarung zu treffen.
Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.
Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden.