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Die vorübergehende Entsendung in einen EU- oder EFTA-Staat wird länger als 24 Monate dauern. Kann ich weiterhin in der Schweiz sozialversichert bleiben?

Antwort

Reicht der Zeitraum von 24 Monaten nicht aus, kann Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung der Entsendung auf der Webapplikation ALPS (von seiner Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt) beantragen. Die Verlängerung darf die Entsendedauer von insgesamt sechs Jahren nicht übersteigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Ausnahmevereinbarung zu treffen.

Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.

Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden.

Weiterführende Fragen

Wo kann ich das Formular A1 beantragen?
Mein Arbeitgeber wird mich vorübergehend von der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat entsenden. In welchem Land werde ich sozialversichert sein?
Ich bin selbstständig erwerbstätig und werde einen Auftrag in einem EU- oder EFTA-Staat ausführen. In welchem Land bin ich sozialversichert?
Mein Arbeitgeber wird mich vorübergehend von der Schweiz in einen Vertragsstaat ausserhalb der EU/EFTA entsenden. In welchem Land werde ich sozialversichert sein?
Wo kann ich die Entsendungsbescheinigung beantragen?
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