Antwort
Grundsätzlich ist die AHV-Ausgleichskasse, die das Formular A1 ausgestellt hat, zu informieren.
Im Allgemeinen ist jede Änderung des bei Ausstellung des Formulars A1 vorliegenden Sachverhalts der AVS-Ausgleichskasse mitzuteilen.
Grundsätzlich ist die AHV-Ausgleichskasse, die das Formular A1 ausgestellt hat, zu informieren.
Im Allgemeinen ist jede Änderung des bei Ausstellung des Formulars A1 vorliegenden Sachverhalts der AVS-Ausgleichskasse mitzuteilen.