Antwort
Das Formular A1 betrifft Arbeitnehmer,
- die vorübergehend in ein anderes Land entsandt werden,
- die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind,
- die spezifischen Berufsgruppen angehören und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden (z. B. Seemann, Beamter oder Flugpersonal).
Seit Juli 2019 umfasst das Formular A1 unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen auch Situationen, in denen eine Person nur in einem einzigen Staat tätig ist. Diese neue Möglichkeit der Unterstellung am Erwerbsort ist jedoch nur für Ausnahmefälle vorgesehen, insbesondere um eine Person von der Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einem anderen Staat zu befreien (vgl. AHV Mitteilung Nr. 412 vom 1. Juli 2019).