Kontrollen sind möglich. Das Formular A1 sollte auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern der Staaten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, oder gegebenenfalls den Trägern des Wohnstaats vorgewiesen werden können.
Das Formular A1 wird von einigen Ländern im Kampf gegen Schwarzarbeit verwendet, um die Einhaltung des nationalen Rechts sicherzustellen. Das Vorhandensein eines Formulars A1 wird von den Behörden einiger Länder kontrolliert, insbesondere um Lohndumping zu vermeiden, z. B. im Verkehrs- oder Bausektor. Es wird empfohlen, sich vorab bei den Behörden des betreffenden Landes über Vorschriften zur Vorlage des Formulars A1 und allfälliger anderer Dokumente zu erkundigen.
So haben beispielsweise Frankreich und Österreich im Jahr 2017 ihre nationalen Vorschriften verschärft: In beiden Ländern sind administrative Sanktionen und Geldbussen vorgesehen für den Fall, dass das Formular A1 während einer Inspektion nicht vorgewiesen werden kann. Kontrollen werden grundsätzlich am Arbeitsplatz oder sogar an der Grenze durchgeführt. Es wird keine Sanktion verhängt, wenn bei der Prüfung nachgewiesen werden kann, dass vorgängig ein Antrag für ein Formular A1 gestellt wurde.
Im Falle einer Tätigkeit in einem Staat, welcher das Fehlen eines Formular A1 anlässlich einer Inspektion entsprechend sanktioniert, insbesondere in Frankreich und Österreich, wird empfohlen, das Formular A1 vor Beginn der Arbeit im Ausland zu beantragen.
Die französischen und österreichischen Behörden stellen weiterführende Informationen zur Verfügung:
- Frankreich: www.urssaf.fr < Employeur < Les risques du travail dissimulé < Les risques liés au travail dissimulé
- Österreich: www.entsendeplattform.at