Antwort
In Situationen vorübergehender Entsendung oder bei Tätigkeiten, die gewöhnliche in mehreren Ländern ausgeführt werden, sollte der Antrag grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Ein A1-Formular kann jedoch auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und somit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gilt das schweizerische Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Ausreise ins Ausland, auch wenn das Formular A1 noch nicht ausgestellt wurde.