Antwort
An den seit Jahren zwischen der Schweiz und den EU- oder EFTA-Ländern geltenden Bestimmungen zur Koordination der sozialen Sicherheit hat sich nichts Wesentliches geändert.
Einige Länder, insbesondere Frankreich und Österreich, haben ihre nationalen Vorschriften bezüglich Kontrolle der A1-Formulare verschärft und sehen administrative Sanktionen für den Fall vor, dass das Formular nicht vorgewiesen werden kann (siehe Frage "Sind Kontrollen im Ausland möglich?").
Seit Juli 2019 wird das Formular A1 unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen auch für Situationen, in denen eine Tätigkeit in einem einzigen Land ausgeübt wird, ausgestellt (siehe Frage "Welche Situationen werden durch das Formular A1 abgedeckt?")