Antwort
Erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S haben einen Anspruch auf Familienzulagen für ihre in der Schweiz wohnhaften Kinder. Nichterwerbstätige Personen mit Schutzstatus S können einen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen, sobald ihre AHV-Beiträge festgesetzt worden sind.