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Muss ich Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?

Antwort

Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu unterscheiden:

Sollte im Nachhinein herausstellen, dass Sie als EL-beziehende Person zum Beispiel mehr Vermögen hatten, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben war, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden (sogenannte unrechtmässig bezogene EL). Die Grundlage für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit haben Sie über mehr Geld verfügt, als in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.

Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen EL (jährliche EL und Behinderungs- und Krankheitskosten) aus dem Nachlass zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, welcher 40'000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Vermögen im Zeitpunkt des Todesfalls. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden. Fällt der Nachlass tiefer aus, entfällt eine Rückerstattungspflicht.

Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. In diesem Fall ist der Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten massgebend.

Weiterführende Fragen

Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?
Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen und wo kann ich mich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmelden?
Wie werden die Ergänzungsleistungen (EL) grundsätzlich berechnet?
Wie beeinflusst das Vermögen die Berechnung?
Wird der an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausbezahlte Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet?
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