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Wann werden unter anderem Verzugszinsen erhoben?

Antwort

Bei Akontorechnungen: Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag (also nicht 31.) nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf dem Konto der Ausgleichskasse eingetroffen ist, sind Verzugs­zinsen von 5% pro Jahr geschuldet; dies ab dem 1. Tag nach der Abrechnungsperiode.

Bei Differenzrechnungen (z.B. Jahres- und Zwischenabrechnungen, Rechnungen aus Arbeit­geberkontrollen, Abrechnungen für Selbstständig- und Nichterwerbstätige): Sofern die Zah­lung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist, sind Verzugszinsen von 5% pro Jahr geschuldet (rückwirkend ab Datum der Rechnungsstellung).

Verzugszinsen werden bei verspäteter Zahlung oder verspätetem Erhalt der Abrechnung unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben.

Eine pünktli­che Zahlungsweise lohnt sich also in jedem Fall.

Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"

Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"

Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"

Weiterführende Fragen

Ab wann bin ich in der AHV beitragspflichtig und wie lange dauert die Beitragspflicht?
Wie hoch sind meine Beiträge?
Muss ich auch auf geringfügigen Einkommen Beiträge bezahlen?
Muss ich nach Erreichen des Referenzalters noch Beiträge bezahlen, wenn ich weiterhin erwerbstätig bin?
Kann ich Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen?
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