„Rückwirkend" heisst, dass die Zinsen bei Nichteinhaltung der Frist nicht ab dem Datum des Fristablaufs, sondern schon ab dem ersten Tag der Frist laufen (z.B. ab dem 1. März, wenn die Beiträge bis 30. März auf dem Konto der Ausgleichskasse sein müssen). Das ist nicht üblich. Warum aber ist es bei der AHV so?
Die Beitragsforderungen entstehen im Grunde genommen bereits im Moment, in dem ein Einkommen erzielt wird. Im Falle von Arbeitnehmenden ist dies der Moment der Lohnauszahlung. Es wäre allerdings nicht praktisch, wenn immer genau in diesem Moment die Beiträge abgeliefert werden müssten. Deshalb legt die AHV die Termine für die Beitragsablieferung auf spätere Zeitpunkte, z.B. auf den 1. Tag des Folgemonats, und gewährt für die Zahlung nochmals eine Zahlungsfrist. Hält nun jemand diese Frist nicht ein, kann die AHV nicht noch grosszügiger sein. Sie berechnet die Zinsen zwar nicht zurück auf das Datum der Ein kommensrealisierung, aber auf den ersten Tag der Zahlungsfrist.
Wenn ein Arbeitgeber oder eine selbstständigerwerbende Person während eines Jahres zu tiefe Akontobeiträge bezahlt hat und zu Beginn des Folgejahres, nach Abrechnung, die Differenz nachzahlt, wird diese Differenz im Grunde genommen zu spät bezahlt. Wird indessen die 30 tägige First für die Zahlung der Differenz auf das Konto der Ausgleichskasse eingehalten, verzichtet die AHV auf jeglichen rückwirkenden Zins. Wird sie indessen nicht eingehalten, wird die AHV strenger: Der Zins läuft dann rückwirkend ab Beginn der Zahlungsfrist, nicht aber schon ab dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Einkommenserzielung.