Die versicherte Person kann das Vorsorgeguthaben vorbeziehen, um Wohneigentum zu erwerben, Hypothekardarlehen zurückzuzahlen oder Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft zu kaufen. Die Wohnung muss dem eigenen Bedarf dienen. Die Finanzierung einer Zweitwohnung ist hingegen ausgeschlossen. Ein Vorbezug ist alle 5 Jahre möglich. Nach Erreichen des 50. Altersjahres ist die Höhe des Vorbezugs begrenzt. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Beim Verkauf des Wohneigentums ist die versicherte Person verpflichtet, den Vorbezug zurückzuzahlen.
Weitere Informationen zur Wohneigentumsförderung finden Sie hier.
Zur Abklärung Ihres Anspruchs empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Ihre Vorsorgeeinrichtung zu wenden