Zunächst muss jedes Einkommen einzeln geprüft werden. Wenn ein Lohn den Mindestjahreslohn von 22'050 Franken überschreitet (Stand 1.1.2023), muss er vom Arbeitgeber obligatorisch BVG-versichert werden.
Falls keiner der bezogenen Löhne den genannten Betrag übersteigt, der Gesamtbetrag aller Einkommen jedoch über diesem Betrag liegt, so können sich Arbeitnehmende entweder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer der Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.
Ist eine Person für einen ihrer Löhne bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann sie den zusätzlich bei den anderen Arbeitgebern erzielten Lohn bei dieser Vorsorgeeinrichtung (sofern deren Reglement dies vorsieht) oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern.