Eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass sie die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Bei einem Umzug in ein EU-Land (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) oder nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens seit dem 1. Juni 2007 nicht mehr möglich, wenn die Person in diesem Land weiter gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist (gilt seit 1. Juni 2009auch bei Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien ). Die Auszahlung des überobligatorischen Teils des Vorsorgekapitals (im Gegensatz zum BVG-Minimum) ist hingegen weiterhin möglich. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Liechtenstein ist die Barauszahlung ausgeschlossen.
Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung: Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Da die Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge vom neuen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht erfasst wird, gilt seit dem 1. November 2021 nationales Recht. Folglich können auch künftig alle Personen, die ihren Wohnsitz bereits ins Vereinigte Königreich verlegt haben oder die Schweiz in Richtung Vereinigtes Königreich verlassen, die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen (Obligatorium und Überobligatorium).