Antwort
Bei einer Scheidung wird das Guthaben aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vorsorgeguthaben, nicht aber das vor der Ehe angesparte. Seit dem 1. Januar 2017 wird der Ausgleich auch dann aus Vorsorgemitteln vorgenommen, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht.
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des früheren Ehegatten der Witwe beziehungsweise dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde.