Antwort
Eine Person mit Anspruch auf Betreuungsurlaub muss diesen beziehen können, ohne dass andere Ansprüche eingeschränkt werden oder sie Gefahr läuft, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Deshalb ist folgende Absicherung vorgesehen:
- Kündigungsschutz: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem 1. Urlaubstag.
- Der Bezug des Betreuungsurlaubs darf nicht dazu führen, dass die Ferien der arbeitnehmenden Person gekürzt werden.
- Fortzahlung des koordinierten BVG-Lohnes
- Weiterführung des Versicherungsschutzes in der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG