Die Betreuungsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden. Die Formulare «318.744 - Anmeldung Betreuungsentschädigung» und «318.746 - Folgemeldung Betreuungsentschädigung» können auf der Internetseite der AHV/IV heruntergeladen werden:
Anmeldung Betreuungsentschädigung
Folgemeldung Betreuungsentschädigung
Für die Ausrichtung der Entschädigung ist eine einzige Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht.
Folgende Personen können die Betreuungsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen:
- Sie als Elternteil: via Arbeitgeber, wenn Sie angestellt sind, oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn Sie selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind
- Ihr Arbeitgeber: sofern Sie es unterlassen, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
- Ihre Familienmitglieder (Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin und Ihre Kinder): wenn Sie Ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen
Das Formular «318.746 – Folgemeldung Betreuungsentschädigung» muss für jeden Monat eingereicht werden, in dem mindestens ein Urlaubstag bezogen wird. Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung kann bis fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt der Anspruch endgültig.