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Bis zu welchem Höchstbetrag werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet?

Antwort

Für zu Hause lebende Personen

Diesen Personen werden zusätzlich zur jährlichen EL höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheitskosten vergütet:

Alleinstehende oder Witwen, Ehegatten von einer im Heim 
oder Spital lebenden Person
Fr. 25'000.-
Ehepaare  Fr. 50'000.-
Vollwaisen      Fr. 10'000.-

Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.                                                                                           
 

Bei alleinstehenden Personen zu Hause mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag auf 90'000.- bei schwerer bzw. 60'000.- bei mittelschwerer Hilflosigkeit. Dies gilt nur, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbetrag der AHV oder IV nicht gedeckt sind.

Für Personen im Heim oder Spital
Für jede Person im Heim oder Spital kann nebst der jährlichen EL ein Höchstbetrag von 6'000.- für ausgewiesene Krankheitskosten ausgerichtet werden.
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.

Weiterführende Fragen

Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?
Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen und wo kann ich mich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmelden?
Wie werden die Ergänzungsleistungen (EL) grundsätzlich berechnet?
Wie beeinflusst das Vermögen die Berechnung?
Wird der an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausbezahlte Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet?
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