a. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss die Mutter eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - angestellt oder selbstständigerwerbend sein - im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten - arbeitslos sein und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen - wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen - in einem gültigen Arbeitsverhältnis sein, jedoch keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung mehr erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
b. Zudem muss die Mutter in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt1 des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ist die Mutter Schweizerin oder EU-/EFTA-Bürgerin, können Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet werden. Es ist nicht nötig, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wiederaufnimmt. Bei einer Adoption besteht kein Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung.
Erfolgt die Geburt vor Ende des 9. Schwangerschaftsmonats, wird die Versicherungsdauer wie folgt herabgesetzt: - auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt - auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat erfolgt - auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt |
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