Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder in den 97 darauffolgenden Tagen, so kann der überlebende Elternteil (der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt) eine Verlängerung der Entschädigungsansprüche geltend machen. Dabei wird dem überlebenden Elternteil ein zusätzlicher Urlaub von 14 Wochen gewährt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für den Urlaub des andern Elternteils (ehem. Vaterschaftsurlaub) erfüllt sind. Diese Verlängerung beginnt am Tag nach dem Todesfall und wird ununterbrochen für 98 oder maximal 154 Tage, wenn das Neugeborene längere Zeit im Spital bleiben musste, ausgerichtet Der Anspruch auf die Verlängerung endet, wenn der überlebende Elternteil die Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt.
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