Es gibt keine Regel, die eine Minimalfrist vorsehen würde, während welcher ein Formular A1 nicht erforderlich wäre. Im Prinzip ist es egal, ob es sich um eine kurze Geschäftsreise von wenigen Stunden oder einen längeren beruflichen Aufenthalt handelt.
Die vorgängige Beantragung eines Formular A1 für sehr kurze, einmalige Auslandsreisen, wie Geschäftsreisen oder Seminare, erscheint jedoch in den meisten Fällen unverhältnismässig (mit Ausnahme von Aufträgen in einem Land, in dem das Nichtvorweisen eines A1-Formular bei einer Inspektion sanktioniert werden kann, insbesondere in Frankreich und Österreich - siehe Frage "Sind Kontrollen im Ausland möglich?"). Bei Bedarf kann das Formular A1 rückwirkend ausgestellt werden (siehe Frage "Wann sollte das Formular A1 beantragt werden?").
Für den Fall, dass sich kurze Auslandeinsätze wiederholen und diese eine gewisse Regelmässigkeit und Vorhersehbarkeit aufweisen, sollte die Versicherungsunterstellung nach den Regeln geprüft werden, die für Arbeitnehmer gelten, die ihre Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren Ländern ausüben («Mehrfachtätigkeit»). Im Gegensatz zur vorübergehenden Entsendung muss das Formular A1 bei Mehrfachtätigkeit nicht für jeden Auslandeinsatz neu ausgestellt werden, sondern kann von Anfang an für einen bestimmten, längeren Zeitraum ausgestellt werden.