In der Schweiz wird das Formular A1 von den AHV-Ausgleichskassen nach Prüfung der Situation des Antragstellers ausgestellt.
Die Entsendung ist an Bedingungen geknüpft (siehe « Entsendungsmerkblatt CH-EU »).
Es gibt Regeln, um das nationale Sozialversicherungsrecht zu ermitteln, welches auf eine Person anwendbar ist, welche gewöhnlich in mehreren Ländern arbeitet. Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, melden sich zunächst bei der zuständigen Institution ihres Wohnstaats an; in der Schweiz sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig. Ein Hilfsblatt des BSV oder ein anderes Ad-hoc-Dokument der Kasse ermöglicht es, die Situation in voller Kenntnis der Sachlage zu beurteilen.
Das BSV stellt den AHV-Ausgleichskassen die elektronische Plattform ALPS zur Verfügung, welche die Bearbeitung von Anträgen erleichtert und die Ausstellung von A1-Formularen beschleunigt. Die meisten AHV-Ausgleichskassen ermöglichen es Arbeitgebern und Selbständigen, Anträge direkt via ALPS zu stellen. Bei einigen Ausgleichskassen müssen Anträge jedoch noch in Papierform eingereicht werden. Steuer- oder Migrationsbehörden haben keinen Zugriff auf ALPS-Daten.