Antwort
Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbieten es, (Art. 15 Abs. 2 UKR-Vo) bestimmten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Dieses Verbot gilt auch für Durchführungsorgane der Sozialversicherungen, welche Geldleistungen auszahlen.