Zahlt der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit den Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten. Handelt es sich indessen um Versicherungsleistungen, namentlich um Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, dann sind diese beitragsfrei. Achtung: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Bei einem lange dauernden Bezug von Versicherungsleistungen (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Um das zu vermeiden, müssen Sie in einem solchen Fall unter Umständen Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten. Gegebenenfalls, aber auch im Zweifelsfall, melden Sie sich bitte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes.
Merkblatt 2.01 "Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO"
Merkblatt 2.02 "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO"
Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO"