Antwort
Gelten Sie im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von 1 028 Franken, so muss die nichterwerbstätige Person, mit welcher Sie in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das Referenzalter schon erreicht haben. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Personen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.